Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 27
Tagesabrechnung und Abgleich der Spielergebnisse

(1) Aus den aus § 28 eingegebenen Werten der einzelnen Spieltische erstellt die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers eine Tagesabrechnung sämtlicher Spieltische.

(2) Die Tagesabrechnung umfasst das Spielergebnis des Klassischen Spiels nach §§ 27 und 28 und des Automatenspiels nach §§ 31 und 32. Nachdem auch die Werte aus der Automatenabrechnung nach §§ 33 bis 35 erfasst wurden, erteilt die Finanzaufsicht die Freigabe zur EDV-gestützten Ermittlung des Tagesergebnisses.

(3) Der Ausdruck der Tagesabrechnung ist nach Überprüfung von der Finanzaufsicht und der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu unterschreiben. Ein unterschriebenes Exemplar der Tischabrechnungen ist der Finanzaufsicht unverzüglich zu übergeben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).