Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 29
Zählung der Geldscheine und Tickets im Automatenspiel

(1) Die Zählung und Abrechnung der Inhalte sämtlicher gezogener Geldscheinbehälter ist täglich im Zählraum durch die Finanzaufsicht zu beaufsichtigen.

(2) Die Finanzaufsicht nimmt nicht an der Zählung der Tronceinnahmen teil.

(3) Bei Beaufsichtigung der Zählung hat die Finanzaufsicht vor Beginn der Zählung darauf zu achten, dass der Zählraum verschlossen ist. Während der Zählung haben außer den mit der Zählung befassten Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers und der Finanzaufsicht nur ausdrücklich befugte Personen Zutritt zum Zählraum. Befugt sind Personen, die die Dienst- und Fachaufsicht über die Finanzaufsicht führen und die die Glücksspielaufsicht wahrnehmen. Die bei der Zählung anwesenden Personen dürfen während des gesamten Zählvorgangs kein Privatgeld mit sich führen.

(4) Im Zählraum dürfen die Geldscheinbehälter nur geöffnet werden, wenn außer der Finanzaufsicht die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers anwesend ist.

(5) Die Inhalte sämtlicher Geldscheinbehälter der auf der Zieh- und Zusatzliste ausgewiesenen Spielautomaten sind zu zählen.

(6) Tickets werden bei der Zählung aussortiert und nicht wertmäßig erfasst.

(7) Der Inhalt der Geldscheinbehälter ist für jeden Spielautomaten einzeln und vollständig zu ermitteln. Eine Vermengung der Inhalte verschiedener Geldscheinbehälter vor der Zählung ist auszuschließen.

(8) Sofern die Geldscheinbehälter mit Barcodes ausgestattet sind, sind diese mittels Scanner im Kassenabrechnungssystem zu erfassen.

(9) Der Geldscheinbehälter wird entleert. Vor Beginn der Zählung des Inhalts des jeweiligen Geldscheinbehälters ist sicherzustellen, dass dieser leer ist. Der Geldscheinbehälter ist anschließend wieder zu verschließen und sicher abzustellen. Die Geldbeträge sind von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu sortieren, zu zählen und gut sichtbar auf dem Abrechnungstisch aufzulegen. Beim Einsatz von Zählmaschinen entfällt der Sortier- und Zählvorgang durch die Beauftragten der Spielbank. Die von der Zählmaschine ausgewiesenen Beträge sind zu kontrollieren.

(10) Falschgeld oder Fremdwährungen sind auszusondern und getrennt zu verwahren. Falschgeld zählt mit dem Wert zum Bruttospielertrag, mit dem es am Spiel teilgenommen hat. Fremdwährungen sind mit ihrem Rückkaufwert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

(11) Unterbrechungen im zeitlichen Ablauf der Zählung sind zu vermeiden. Sie sind nur zulässig, wenn zunächst der laufende Zählvorgang eines Geldscheinbehälters zu Ende geführt wird und die übrigen Geldscheinbehälter für die Dauer der Unterbrechung unter Verschluss genommen werden. Bei allen Maßnahmen hat der Schutz von Leib und Leben absoluten Vorrang.

(12) Die mit der Geldzählung beschäftigten Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers sind während des gesamten Zähl- und Abrechnungsvorgangs sorgfältig zu beobachten. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat sicherzustellen, dass die zur Zählung verwendeten Maschinen sachgerecht eingestellt und bedient werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).