Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 33
Monatliche Abrechnung im Automatenspiel, Besonderheiten beim Mystery Jackpot

(1) Die monatliche Abrechnung der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ist mit den erforderlichen Belegen der Finanzaufsicht zum endgültigen Abgleich bis zum Zehnten des Folgemonats vorzulegen.

(2) Werden Beträge für Veranstaltungen, zum Beispiel Turniere oder Gameshows, aus dem Mystery Jackpot angemeldet, ist hierbei die tatsächliche Verfügbarkeit in dieser Höhe von der Finanzaufsicht zu prüfen. Eine Verwendung im Rahmen von Veranstaltungen ist maximal in Höhe des tatsächlichen Bestandes zulässig. Bei der Abrechnung des Monats, in dem die Veranstaltung stattgefunden hat, mindern nur die tatsächlich an die Gäste ausgezahlten Beträge den Bestand des Mystery Jackpots. Auszahlungen aus dem Mystery Jackpot dürfen nicht zur Deckung von Marketingausgaben verwendet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).