Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

34 / 41

§ 34
Aufbewahrung der Spielmarkenbestände

Die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers hat sicherzustellen, dass die für jeden Tisch vorgesehenen Tischlagen gesichert aufbewahrt werden. Dies kann in einem gesicherten Raum, in einem Pittresor, in einem Rollwagen oder Möbel, am Spieltisch oder im Pit erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Tischlagen mittels eines Deckels so unter Doppelverschluss gehalten werden, dass nur die Finanzaufsicht und eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers gemeinsam über die für den Spielbetrieb benötigten Tischlagen verfügen können.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).