Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 35
Besetzung der Tischaufsicht bei Spielen mit Spielrisiko

(1) Eine Besetzung der Tischaufsicht zu Croupière oder Croupier, Dealerin oder Dealer im Verhältnis eins zu zwei ist auch bei zwei unterschiedlichen Spielarten zulässig.

(2) Eine Besetzung der Tischaufsicht zu Croupière oder Croupier, Dealerin oder Dealer im Verhältnis eins zu drei ist auch bei mehreren unterschiedlichen Spielarten zulässig, wenn alle in den Absätzen 3 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Es erfolgt eine laufende Videoüberwachung des Spielgeschehens, die auch während einer Videoüberprüfung gewährleistet ist. Die Qualität der Videoüberwachung und -aufzeichnung ermöglicht eine eindeutige Identifizierung der Einsätze auf dem jeweiligen Spieltisch.

(4) Bei der Platzierung der Spieltische und der beteiligten Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers wird auf einen größtmöglichen Sichtbereich für die zuständige Tischaufsicht und die Croupière oder Croupiers oder Dealerinnen oder Dealer geachtet.

(5) Es werden nur geschulte und erfahrene Tischaufsichten eingesetzt, deren administrative Aufgaben während der Beaufsichtigung der Spieltische auf das absolut notwendige Maß beschränkt sind.

(6) Die Spieltische sind in ein Table Management System eingebunden und es erfolgt eine laufende Lagenüberwachung für jeden Spieltisch mit regelmäßigen, mindestens zweistündlichen Zwischenauswertungen.

(7) Unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 darf beim Black Jack ausnahmsweise für die Dauer einer vollen Spielauslastung eine Tischaufsicht für maximal fünf Spieltische zuständig sein. Die übrigen Spieltische unterliegen weiterhin der Tischaufsicht im Verhältnis eins zu drei. Baldmöglichst ist zur Tischaufsicht im Verhältnis eins zu drei an allen Spieltischen zurückzukehren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).