Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 38
Gameshows und vergleichbare Sonderveranstaltungen

(1) Im Rahmen von Gameshows und vergleichbaren Sonderveranstaltungen ist der ordnungsgemäße Spielbetrieb zu gewährleisten.

(2) Im Vorfeld ist die Finanzaufsicht rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung, über diese zu unterrichten. Dabei ist auch das Veranstaltungskonzept inklusive der Finanzierung mitzuteilen. Die Beträge, die aus dem Mystery Jackpot für derartige Veranstaltungen eingesetzt werden sollen, sind im Vorfeld zu benennen. Nachträgliche Erhöhungen sind nicht zulässig.

(3) Die Finanzaufsicht prüft, ob die von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber im konzessionierten Spiel zur Ausspielung vorgesehenen Gewinne in der vorgesehenen Höhe an die Spielerinnen und Spieler ausgegeben werden.

(4) Werden in Vorrunden der Gameshow oder Sonderveranstaltung Teilnahmeberechtigungen an den Spielen der Hauptrunde, zum Beispiel Magic Slot und Glücksrad, ausgespielt, sind diese Teilnahmeberechtigungen mangels Fremdeinkauf kein Sachpreis und daher nicht bruttospielertragsmindernd berücksichtigungsfähig. Die Kosten für ein Rahmenprogramm, wie zum Beispiel Moderation oder musikalische Begleitung, sind aus dem Nettospielertrag zu begleichen, sie dürfen den Bestand der thesaurierten Beträge nicht mindern.

(5) Zu jeder Gameshow und Sonderveranstaltung ist der Finanzaufsicht von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers eine Abrechnung vorzulegen. Die Frist beträgt zehn Tage. In begründeten Ausnahmefällen kann sie bis auf vierzehn Tage verlängert werden. Die Abrechnung ist im Rahmen der Abrechnung der thesaurierten Beträge des Monats zu berücksichtigen, in dem die Veranstaltung stattgefunden hat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).