Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 39
Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten

(1) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat der Finanzaufsicht eine Beauftragte oder einen Beauftragten zu benennen, an die oder den die Finanzaufsicht sich wenden kann, wenn sie Unregelmäßigkeiten beim Spiel oder Unstimmigkeiten bei der Abrechnung bemerkt oder insoweit einen Verdacht für begründet hält.

(2) An die Beauftragte oder den Beauftragten wendet sich die Finanzaufsicht auch bei Verstößen gegen die Spielordnung, sonstige Anordnungen oder die Arbeitsrichtlinien der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die oder der Beauftragte hat unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

(3) Bei Unregelmäßigkeiten und Verstößen, die ein sofortiges Tätigwerden der Finanzaufsicht zweckdienlich erscheinen lassen oder bei Gefahr im Verzug, kann die Finanzaufsicht jede ihr geeignet erscheinende Beschäftigte oder jeden ihr geeignet erscheinenden Beschäftigten der Spielbank unterrichten. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die angesprochene Person den Hinweis unverzüglich an ihre oder seine Beauftragten weiterleitet.

(4) Durch Spielerinnen und Spieler verursachte Unregelmäßigkeiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 hat die oder der Beauftragte unverzüglich abzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).