Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 40
Übergangsregelung

Die vorgesehenen Ausstattungen der einzelnen Spielbankenstandorte, wie der Einsatz von Geldscheinbehältern (§ 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1), die Installation von Schlüsseltresoren (§ 2 Absatz 3), der Alleinverschluss der Spielautomaten, der Transportwagen und der Zählräume (§ 4 Absatz 3), die Einrichtung eines Videoleitstandes (§ 6 Absatz 3) und die Installation eines Table Management Systems (§ 6 Absatz 4) sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zu realisieren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).