Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Aufgaben und zuständige Stellen

(1) Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der nach Artikel 7 des Staatsvertrags in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags an deutsche Staatsangehörige und deutschen Staatsangehörigen Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.

(2) Die Stiftung betreibt das DoSV

Kapitel 2
Studienplatzvergabe im ersten Fachsemester

Abschnitt 1
Dialogorientiertes Serviceverfahren