Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9 (Fn 4)
Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens
(Abarbeitungsreihenfolge)

(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:

1. Auswahl nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 (öffentlicher Bedarf),

2. Auswahl in der Vorabquote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 (Zweitstudium),

3. Auswahl in der Abiturbestenquote,

4. Auswahl in der Zusätzlichen Eignungsquote,

5. Auswahl in der Auswahlquote der Hochschulen,

6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Absatz 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nummer 3 und der Quote nach Satz 2 Nummer 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. § 19 bleibt unberührt. Soweit eine Hochschule von der Regelung zur Bildung von Unterquoten in § 5 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 Gebrauch gemacht hat, bestimmt sie durch Ordnung die Reihenfolge der Erteilung der Zulassungsangebote für die Auswahl nach Satz 2 Nummer 4 und 5.

(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren in der Zusätzlichen Eignungsquote und in der Auswahlquote der Hochschulen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens im Anschluss an die jeweilige Einschreibefrist die Einschreibergebnisse mit.

Unterabschnitt 3
Auswahl in den Vorabquoten