Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 17 (Fn 6)
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Auswahlquote der Hochschulen

(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Auswahlquote der Hochschulen an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.

(2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 4. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.

(3) § 15 Absatz 3 und 4 findet Anwendung.

(4) § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.