Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 22 (Fn 7)
Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren

Für den Studiengang Pharmazie gelten folgende Maßgaben:

1. Artikel 10 Absatz 3 Satz 3 des Staatsvertrags findet keine Anwendung,

2. in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags können die Hochschulen die Regelungen nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags berücksichtigen; sofern sie hiervon Gebrauch machen, findet Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 und 4 des Staatsvertrags Anwendung.

Abschnitt 3
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren