Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 23
Örtliche Zulassungsbeschränkungen

Sofern in einem Studiengang, der nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, Zulassungszahlen festgesetzt werden, werden die Studienplätze von der Hochschule vergeben.