Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 24 (Fn 10)
Form und Frist des Zulassungsantrags

(1) Der Zulassungsantrag muss

1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli

bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen

1. für das Sommersemester bis zum 20. Januar,

2. für das Wintersemester bis zum 20. Juli

berücksichtigt werden (Ausschlussfristen). Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.

(2) § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Die Hochschule kann durch Ordnung ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen, das § 6 Absatz 2 Satz 1 entspricht, und die Anzahl der Studiengänge festlegen, die im Zulassungsantrag in einer bestimmten Reihenfolge gewählt werden können. Im Zulassungsantrag ist mindestens ein Studiengang zu wählen. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, werden durch die Hochschule unterstützt. Sofern Bewerberinnen und Bewerber ihre Anträge elektronisch gestellt haben oder im Rahmen der Antragstellung Daten elektronisch übermitteln, können ihnen Bescheide elektronisch übermittelt werden; darauf sollen die Bewerberinnen und Bewerber vor der elektronischen Antragstellung oder der elektronischen Übermittlung von Daten hingewiesen werden.

(4) Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach § 24 Absatz 1 Satz 1 nicht mehr geändert werden. Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge für denselben Studiengang, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Die Hochschule kann durch Ordnung bestimmen, dass die Ausschlussfristen gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, innerhalb derer die Nachreichung von Unterlagen möglich ist, für Anträge auf Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, verlängert werden. Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen.

(5) Abweichend von Absatz 1 können die Hochschulen bei Masterstudiengängen in begründeten Einzelfällen andere Bewerbungs- und Nachreichfristen durch Ordnung regeln; die Ordnungen werden im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium erlassen.