Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 26 (Fn 4)
Ergänzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Vorabquoten nach § 8 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind zur Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen Studienplätze vorzubehalten für:

1. Bewerberinnen und Bewerber nach § 8 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019, die zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns noch minderjährig sein werden und deren Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen oder kreisfreien Städten ist, 2 Prozent,

2. Bewerberinnen und Bewerber nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, 2 Prozent, für Fachhochschulstudiengänge 5 Prozent,

3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlosen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, 7 Prozent,

4. Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 3 Prozent.

(2) Hinsichtlich der Auswahl nach Härtegesichtspunkten in der Quote nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 10 entsprechend.

(3) Hinsichtlich der Auswahl der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in der Quote nach Absatz 1 Nummer 3 gilt § 12 entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Auswahl für ein Zweitstudium in der Quote nach Absatz 1 Nummer 4 gilt § 13 Absatz 1 und 2 entsprechend. Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung. § 4 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 bleibt unberührt.

(5) Die Plätze in der Quote nach Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Grad der Qualifikation vergeben. Die Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten richtet sich nach Anlage 5.

(6) Je gebildeter Quote nach Absatz 1 ist mindestens ein Studienplatz zur Verfügung zu stellen.

(7) Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 werden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vergeben.

(8) Wer in den Quoten nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 unterfällt, kann nicht im Verfahren in den Hauptquoten nach § 9 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 zugelassen werden.