Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 27 (Fn 8)
Ergänzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Hauptquoten nach § 9 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019

(1) Die Hochschulen können Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vor Ablauf der Frist für die Vorlage von Zulassungsanträgen durchführen, wenn gewährleistet ist, dass Personen, die bis zum Ablauf dieser Frist eine Hochschulzugangsberechtigung erlangen, am Auswahl- und Zulassungsverfahren teilnehmen können.

(2) Im Auswahlverfahren nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 wird die Rangfolge durch die in Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittnote nach Satz 1. Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Durchschnittsnote, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt. Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt. Der Nachteilsausgleich nach Satz 4 wird auf Antrag gewährt. § 24 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 5 finden Anwendung.

(3) Sofern die Hochschule im Auswahlverfahren Wartezeit von insgesamt maximal sieben Semestern gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 berücksichtigt, zählen nur volle Semester vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Semester sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. Die Hochschulen können durch Ordnung bestimmen, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt wird.

(4) Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus der Quote nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 werden in der Quote nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vergeben. Soweit eine Hochschule von der Regelung zur Bildung von mindestens zwei Unterquoten in § 9 Absatz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 Gebrauch gemacht hat, werden nicht in Anspruch genommene Studienplätze gemäß Satz 1 anteilig auf die verbleibende Unterquote oder verbleibenden Unterquoten verteilt; nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus einer Unterquote werden anteilig in der verbleibenden Unterquote oder den verbleibenden Unterquoten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vergeben.

(5) Im Rahmen des hochschuleigenen Auswahlverfahrens nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 bilden die Hochschulen in ihren Ordnungen eine Unterquote in Höhe von insgesamt mindestens 3,1 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber,

1. denen der Hochschulzugang gemäß § 2 der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), die zuletzt durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744) geändert worden ist, auf Grund einer beruflichen Aufstiegsfortbildung eröffnet ist,

2. denen der Hochschulzugang gemäß § 3 der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung auf Grund fachlich entsprechender beruflicher Bildung eröffnet ist oder

3. die gemäß § 5 der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung ein erfolgreiches Probestudium durchgeführt haben.

In diesen Fällen entfällt eine Beteiligung in den übrigen Quoten nach § 9 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019. Die Bestimmung, Konkretisierung und Anwendung der für die Auswahlentscheidung heranzuziehenden Kriterien treffen die Hochschulen durch Ordnung. Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zugangsprüfung im Sinne der §§ 6 und 7 der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung erfolgreich abgelegt haben, werden dieser Quote nicht zugeordnet, sondern mit der Durchschnittsnote der Zugangsprüfung am Verfahren beteiligt. Abweichend von Satz 1 können die Hochschulen in begründeten Ausnahmefällen keine oder eine geringere Quote in ihren Ordnungen treffen; die Ordnungen werden im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium erlassen.

(6) Die Bestimmung, Konkretisierung und Anwendung der für die Auswahlentscheidung in den Hauptquoten nach § 9 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 heranzuziehenden Kriterien treffen die Hochschulen durch Ordnung.