Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 28 (Fn 5)
Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens
(Abarbeitungsreihenfolge)

(1) Bei der Auswahl werden die Ranglisten unbeschadet der Möglichkeit der Hochschulen gemäß § 10 Absatz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 30,

2. Auswahl für ein Zweitstudium nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 4,

3. Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019,

4. Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019,

5. Auswahl innerhalb der Quote nach § 8 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1,

6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 2.

Soweit eine Hochschule von der Regelung zur Bildung von Unterquoten in § 9 Absatz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 Gebrauch gemacht hat, bestimmt sie durch Ordnung die Reihenfolge der Erteilung der Zulassungsangebote für die Auswahl nach Satz 1 Nummer 4.

(2) Für Studiengänge, die nicht am DoSV teilnehmen, gilt § 5 Absatz 4 Satz 4 entsprechend.

(3) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(4) Im Zulassungsbescheid teilt die Hochschule mit, bis wann sich die oder der Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule einzuschreiben hat. § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend.

(5) Für Studiengänge, die nicht am DoSV teilnehmen oder die vom Verfahren nach § 5 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 ausgenommen sind, kann die Hochschule ein Nachrückverfahren durchführen; das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. Die Hochschule kann durch Ordnung bestimmen, dass die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf einer von der Hochschule jeweils zu bestimmenden Frist Erklärungen abgeben, ob sie beabsichtigen, sich für den betreffenden Studiengang einzuschreiben, oder ob sie an den Nachrückverfahren beteiligt werden wollen; die Bestimmungen in § 24 Absatz 3 zur elektronischen Antragstellung und zur elektronischen Übermittlung von Bescheiden gelten entsprechend. In der Ordnung kann bestimmt werden, dass die Plätze, die von den Bewerberinnen und Bewerbern nicht angenommen werden, neu vergeben werden, und dass die Bewerberinnen und Bewerber vom weiteren Verfahren ausgeschlossen sind, sofern sie die Erklärung nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgeben. § 5 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Nach Abschluss der Nachrückverfahren ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang abgeschlossen, wenn alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind. Danach werden Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung durch Ordnung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, erhält sie oder er eine Zulassung. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des Losverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt.