Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 32 (Fn 4)
Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren

(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 7 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in Verbindung mit Artikel 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Bei der Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters in Studiengängen nach § 23 nimmt die Hochschule am DoSV teil; die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Hochschule kann die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden.

(2) Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen).

(3) Die Hochschulen geben die Ranglisten im DoSV für das Sommersemester bis spätestens 15. Februar und für das Wintersemester bis spätestens 15. August frei.