Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife

(1) Studenten, die die Fachhochschulreife besitzen, werden in integrierten Studiengängen zum Hauptstudium II zugelassen, wenn sie die fachgebundene Hochschulreife nachweisen. Sie erwerben die fachgebundene Hochschulreife, wenn sie in integrierten Studiengängen nach einem Grundstudium von in der Regel vier Semestern den erfolgreichen Abschluß von Brückenkursen in drei Fächern nachweisen und die für das Hauptstudium II qualifizierende Zwischenprüfung bestanden haben.

(2) Die Hochschule trifft unter Berücksichtigung des Inhalts der einzelnen Studiengänge aus den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Mathematik und Physik die Auswahl der Fächer der Brückenkurse; ein Fach muß Englisch oder Mathematik sein. Weitere Fächer können auf Vorschlag der Hochschule mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung und des Kultusministers vorgesehen werden.

(3) Studenten, die nach Absatz 1 die fachgebundene Hochschulreife erworben haben, sind berechtigt, das Studium auch in einem Studiengang der gleichen oder einer verwandten Fachrichtung an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule fortzusetzen. Die der fachgebundenen Hochschulreife zugeordneten Studiengänge ergeben sich aus Anlage 1 dieser Verordnung. (Anlage 1)

(4) Studenten, die nach Absatz 1 die fachgebundene Hochschulreife erworben haben, können das Studium auch in gleichnamigen oder verwandten Studienfächern eines Lehramtsstudienganges an einer Universität - Gesamthochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen fortsetzen. Die der fachgebundenen Hochschulreife zugeordneten Studienfächer der Lehramtsstudiengänge ergeben sich aus Anlage 2 dieser Verordnung. (Anlage 2)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 596, geändert durch VO v. 2. 5. 1984 (GV. NW. S. 300). 16. 5. 1990 (GV. NW. 350): Artikel 103 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 6 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 7 neu gefasst durch Artikel 103 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 6 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 29. Oktober 1981.