Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Brückenkurse

(1) Brückenkurse müssen bis zum Abschluß des Grundstudiums abgeschlossen sein. Das Grundstudium kann sie nicht ersetzen. Die Brückenkurse sind studiengangbezogen. Einzelne Lehrveranstaltungen des Grundstudiums können, soweit sie mit den Inhalten eines Brückenkurses identisch oder gleichwertig sind, auf das Stundenvolumen des Brückenkurses angerechnet werden.

(2) Die Brückenkurse eines Studienganges sind Veranstaltungen der Hochschule; sie umfassen einschließlich eines erforderlichen Anteils an Übungen und unbeschadet einer möglichen Anrechnung nach Absatz 1 insgesamt 240 Stunden. Die Hochschule legt die Anzahl der Stunden fest, die auf den einzelnen Brückenkurs entfallen. Für den einzelnen Brückenkurs sind mindestens 60 Stunden vorzusehen. Der Anteil an Übungen kann bis zu 50% des Stundenvolumens betragen.

(3) Die Brückenkurse sind erfolgreich abgeschlossen, wenn eine schriftliche Arbeit in Form einer Abschlußklausur den Anforderungen einer ausreichenden Leistung entspricht. Die Bearbeitungsdauer beträgt vier Zeitstunden. Eine zweimalige Wiederholung ist zulässig. Klausuren, die innerhalb des Grundstudiums erbracht worden sind und mit mindestens ausreichend bewertet wurden, können als Abschlußklausur des entsprechenden Brückenkurses angerechnet werden, wenn sie den Leistungsanforderungen der Abschlußklausur dieses Brückenkurses mindestens gleichwertig sind und der Besuch des Brückenkurses nachgewiesen wird. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die Hochschule.

(4) Studenten, die deutsche Aussiedler, Kinder ausländischer Arbeitnehmer oder Asylanten sind und aufgrund von Verwaltungsvorschriften des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen für den Erwerb der Fachhochschulreife in der Bundesrepublik eine Sprachprüfung in der Sprache des Herkunftslandes bzw. in der Muttersprache abgelegt haben, kann die Hochschule diese Sprachprüfung an Stelle einer in diesem Studiengang geforderten Brückenkursklausur in Englisch oder Französisch anrechnen. Der Besuch des Brückenkurses Englisch oder Französisch ist nachzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 596, geändert durch VO v. 2. 5. 1984 (GV. NW. S. 300). 16. 5. 1990 (GV. NW. 350): Artikel 103 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 6 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 7 neu gefasst durch Artikel 103 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 6 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 29. Oktober 1981.