Historische SGV. NRW.

2 / 32

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2
Wahlrecht für die Wahlen
zum Senat und Konvent

(1) Die Hochschulmitglieder (§ 7 Abs. 1 und 2 FHG) haben das aktive und passive Wahlrecht zum Senat und Konvent. § 8 Abs. 1 bleibt unberührt. Das Wahlrecht ist getrennt nach Gruppen (§ 9 Abs. 1 FHG) auszuüben.

(2) Wahlberechtigte Mitglieder, die mehreren Gruppen angehören, haben innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Aufforderung durch den Wahlvorstand diesem gegenüber zu erklären, in welcher Gruppe sie ihr Wahlrecht ausüben wollen; die Erklärung ist unwiderruflich.

(3) Hauptberuflich im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 FHG bedeutet eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der allgemein vorgeschriebenen regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1981 S. 608.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 6. November 1981.