Historische SGV. NRW.
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§ 1
Lernmittelbegriff, Kostenträger
(1) Den Schülern der öffentlichen Schulen und der privaten Ersatzschulen wird Lernmittelfreiheit nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt. Lernmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Schulbücher und sonstige dem gleichen Zweck dienende Unterrichtsmittel, die für die Hand des Schülers bestimmt, vom Kultusminister genehmigt und an der einzelnen Schule eingeführt sind.
(2) Die für die Beschaffung der Lernmittel erforderlichen Kosten tragen die Schulträger, soweit § 2 nichts anderes bestimmt.
(3) Besuchen Schüler mit Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen eine außerhalb des Landes gelegene öffentliche Schule oder staatlich genehmigte Privatschule, so werden ihnen die entstandenen Lernmittelkosten in entsprechender Anwendung der für Schulen innerhalb des Landes geltenden Bestimmungen zu Lasten des Landes von der Wohnsitzgemeinde erstattet, wenn die besuchte Schule die nächstgelegene im Sinne des Schülerfahrkostenrechts ist und ihnen in der Schule außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen keine Lernmittelfreiheit gewährt wird.
GV. NW. 1982 S. 165; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 1. August 2003. Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 6 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005. |
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§ 5 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 1. August 2003. |
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1973. |
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Das Inkrafttreten des Gesetzes in der vorstehenden Neufassung ergibt sich aus Artikel 13 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732). |