Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 6 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 2
Inhalt der Lernmittelfreiheit

(1) Jedem Schüler werden vom Schulträger nach Maßgabe des Durchschnittsbetrages abzüglich des Eigenanteils (§ 3) Lernmittel zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. In Ausnahmefällen können ihm, soweit dies wegen der Art der Lernmittel erforderlich ist, diese zum dauernden Gebrauch übereignet werden.

(2) In Höhe eines nach Schulstufen, Schulformen und Schultypen gestaffelten Eigenanteils sind die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler verpflichtet, auf eigene Kosten Lernmittel nach Entscheidung der Schule zu beschaffen. Der Eigenanteil entfällt für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 165; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 1. August 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 6 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

§ 5 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 1. August 2003.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1973.

Fn 4

Das Inkrafttreten des Gesetzes in der vorstehenden Neufassung ergibt sich aus Artikel 13 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732).