Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 6 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 3
Durchschnittsbetrag. Eigenanteil

(1) Der Kultusminister setzt im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister durch Rechtsverordnung getrennt nach Schulstufen, Schulformen und Schultypen

1. den Betrag fest, der den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel entspricht.

2. die Höhe des Eigenanteils fest, bis zu dem Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen sind. Der Eigenanteil darf ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht übersteigen.

Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, des Ausschusses für Kommunalpolitik und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(2) Die Überschreitung von Durchschnittsbeträgen in einzelnen Klassen (Stufen, Kursen, Semestern) einer Schule ist zulässig, wenn ein Ausgleich innerhalb der Schule gewährleistet ist und der Gesamtrahmen der festgesetzten Durchschnittsbeträge nicht überschritten wird.

(3) Sind die Durchschnittsbeträge ausgeschöpft, so können Bücher, die nur kurze Zeit benötigt werden, wie Lehrmittel beschafft und ausgeliehen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 165; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 1. August 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 6 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

§ 5 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 1. August 2003.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1973.

Fn 4

Das Inkrafttreten des Gesetzes in der vorstehenden Neufassung ergibt sich aus Artikel 13 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732).