Historische SGV. NRW.

5 / 6

Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 6 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 5 (Fn 2)
Sonderregelung
zur Entlastung der Kommunen

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Haushalte wird die Höhe des Eigenanteils nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festgesetzt:

1. Der Eigenanteil darf abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes 49 vom Hundert des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten.

2. Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs, die Arbeitsentgelt, eine Ausbildungsvergütung oder Leistungen zur Beschaffung von Lernmitteln nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG), dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder vergleichbarer Vorschriften erhalten, sind von der Lernmittelfreiheit ausgeschlossen. Sie sind verpflichtet, die nach der Entscheidung der Schule erforderlichen Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen.

(2) Der Schulträger kann durch Satzung für seinen Zuständigkeitsbereich unter Beachtung des Sozialdatengeheimnisses vorsehen, dass der Eigenanteil im Einzelfall auf Antrag ganz oder teilweise entfallen kann, soweit die Beschaffung für die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler zu einer besonderen sozialen Härte führt. Satz 1 gilt entsprechend für den Personenkreis nach Absatz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind die Schulträger berechtigt, ausschließlich auf von den Antragstellern vorzulegende Bescheide zurückzugreifen.

(3) Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler können ganz oder teilweise auf Lernmittelfreiheit verzichten. Insoweit beschaffen sie die nach Entscheidung der Schule erforderlichen Lernmittel auf eigene Kosten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 165; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 1. August 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 6 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

§ 5 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 1. August 2003.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1973.

Fn 4

Das Inkrafttreten des Gesetzes in der vorstehenden Neufassung ergibt sich aus Artikel 13 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732).