Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2
Praktische Tätigkeit und
besondere studiengangbezogene
Eignung als Studienvoraussetzungen

(1) Studienbewerber, die das Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Technik in der Fachrichtung Elektrotechnik erworben haben, müssen abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 ADPO als technisches Grundpraktikum mindestens je einen Monat praktische Tätigkeiten in einer Fachwerkstatt und in einem Tonstudio ableisten. Studienbewerber, die das Zeugnis in der Fachrichtung Maschinenbau erworben haben, müssen abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 ADPO das in Satz 1 genannte Grundpraktikum und ein technisches Fachpraktikum von einem Monat leisten. Studienbewerber, die die Qualifikation für das Studium auf andere Weise erworben haben, müssen abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 3 ADPO die technischen Praktika nach den Sätzen 1 und 2 sowie ein zusätzliches technisches Grundpraktikum von einem Monat leisten.

(2) Das technische Grundpraktikum in einer Fachwerkstatt soll Tätigkeiten in einer Reparaturwerkstatt der Rundfunk- und Fernsehtechnik umfassen. Das zusätzliche technische Grundpraktikum soll Tätigkeiten in der Be- und Verarbeitung von Metallen, Holz und Kunststoffen zu Maschinen- und Geräteteilen umfassen. Das technische Fachpraktikum soll Tätigkeiten bei der Herstellung und Prüfung elektronischer Geräte, möglichst der Rundfunk- und Fernsehtechnik, umfassen.

(3) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Fachhochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Ton- und Bildtechnik kann von einer anderen Fachhochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.

(4) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.

(5) Als weitere Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Studiengang Ton- und Bildtechnik wird der Nachweis einer besonderen künstlerischen Eignung und der erfolgreichen Teilnahme an einem künstlerischen Praktikum gefordert (§ 43 Abs. 2 Satz 2 FHG). Die besondere künstlerische Eignung wird aufgrund der Bewertung folgender Kriterien festgestellt:

Vorspiel eines beliebigen Instruments nach Maßgabe des örtlichen Lehrangebots oder Gesangsvortrag nach Wahl des Studienbewerbers;

Beherrschung der musikalischen Elementarlehre;

Prüfung der Hörfähigkeit.

Die Feststellung erfolgt in einem gesonderten Aufnahmeverfahren an einer Musikhochschule durch einen hierfür bestellten Ausschuß von Prüfern. Das künstlerische Praktikum findet ebenfalls an einer Musikhochschule statt. Die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens, der Teilnahme an dem künstlerischen Praktikum und der Feststellung des Erfolgs der Teilnahme regeln die beteiligten Hochschulen in besonderen Ordnungen, die sie als Satzungen erlassen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 376.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.