Historische SGV. NRW.

4 / 6

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4 (Fn 4)
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung in der Studienrichtung Technologie der Lebensmittel erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Verfahrenstechnik

2. Lebensmittelchemie

3. Spezielle Physikalische Chemie

4. zwei Wahlprüfungsfächer aus folgendem Katalog:

ausgewählte Kapitel der Fleischtechnologie Getränketechnologie Getreidetechnologie Biotechnologie Lebensmitteltechnologie

Hat der Kandidat den Studienschwerpunkt Biotechnologie gewählt, sind anstelle der Fachprüfungen nach Satz 1 Nr. 4 folgende Fachprüfungen abzulegen:

4. Bioverfahrenstechnik

5. Apparate- und Anlagentechnik

Hat der Kandidat den Studienschwerpunkt Fleischtechnologie oder Getränketechnologie oder Getreidetechnologie gewählt, sind anstelle der Fachprüfungen nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 folgende Fachprüfungen abzulegen:

a) 3. Technologie fermentierter Fleischwaren

4. Technologie wärmebehandelter Fleischwaren

oder

b) 3. Technologie der alkoholfreien Getränke

4. Technologie der Weine und Spirituosen

oder

c) 3. Bäckereitechnologie

4. Technologie spezieller Getreideerzeugnisse

(2) Die Diplomprüfung in der Studienrichtung Technologie der Kosmetika und Waschmittel erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Verfahrenstechnik

2. Spezielle Physikalische Chemie

3. Chemie und Analytik der Kosmetika und Waschmittel

4. Technologie der Kosmetika

5. Technologie der Waschmittel.

(3) Die Fachprüfungen in den Wahlprüfungsfächern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 2 Nrn. 3 und 4 bestehen jeweils in einer mündlichen Prüfung. Im übrigen bestehen die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 in einer schriftlichen Klausurarbeit oder einer mündlichen Prüfung (§ 13 Abs. 3 ADPO).

(4) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Ferner kann die Studienordnung aus fachlichen Gründen die Zulassung zu einzelnen Fachprüfungen von bestimmten Leistungsnachweisen in anderen Fächern abhängig machen. Für die Regelungen in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 380, geändert durch Art. II der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614), Art. VII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 geändert durch Art. VII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn4

§ 3 und § 4 zuletzt geändert durch Art. VII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.