Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4 (Fn 3)
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Datenverarbeitung

2. Produktionsmethoden

3. Arbeitsorganisation

4. Unternehmensforschung

5. Fabrikplanung

6.zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß der Anlage

An der Fachhochschule Lippe in Lemgo ist das Fach Unternehmensforschung ein Wahlprüfungsfach im Sinne von Satz 1 Nr. 6; statt dessen müssen alle Kandidaten in dem Fach Automation in der Produktionstechnik eine Fachprüfung ablegen.

(2) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach Absatz 1 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Für die Regelung in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 386, geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 4 Abs. 1 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.