Historische SGV. NRW.

2 / 6

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2
Praktische Tätigkeit als
Studienvoraussetzung

(1) Das Grund- und das Fachpraktikum soll folgende Bereiche umfassen:

- Einführung in die Berufsaufgaben und Erklärung fachlicher Grundbegriffe;

- vermessungstechnisches Zeichen und Kartieren;

- vermessungstechnisches Rechnen;

- örtlicher Vermessungsdienst.

(2) Zur Ausbildung von Praktikanten kommen alle Behörden, Betriebe und Personen in Betracht, die auch zur Einstellung Auszubildender befugt sind, insbesondere die Vermessungs-, Kataster- und Flurbereinigungsbehörden und -dienststellen und die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

(3) Studienbewerber, die das Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Technik in einer anderen Fachrichtung als Vermessung erworben haben, müssen ein Grund- und ein Fachpraktikum leisten. § 3 Abs. 2 Satz 3 ADPO bleibt unberührt.

(4) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Hochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Vermessungswesen kann von einer anderen Hochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.

(5) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 398.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.