Historische SGV. NRW.
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§ 2
Praktische Tätigkeit als
Studienvoraussetzung
(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 ADPO müssen alle Studienbewerber ein Untertagepraktikum leisten. Im übrigen ist entsprechend der jeweiligen Studienqualifikation und der jeweils nachgewiesenen Ausbildungs- oder Berufstätigkeiten ein Übertagepraktikum zu leisten.
(2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 umfaßt insgesamt 200 Schichten, davon das Untertagepraktikum in der Regel mindestens 170 Schichten, das Übertagepraktikum in der Regel 30 Schichten.
(3) Von den Praktika dürfen bei Aufnahme des Studiums in der Regel nicht mehr als 40 Schichten fehlen. Die bei der Einschreibung fehlenden Teile der Praktika sind spätestens zum Beginn des vierten Studiensemesters nachzuweisen.
(4) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Fachhochschule durch den zuständigen Fachbereich.
(5) Das Nähere über die Ausgestaltung der Praktika und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die die Fachhochschule erläßt.