Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 1
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnung; Landesoberbergamt

(1) Diese Verordnung gilt als Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) für die Studiengänge der Fachrichtung Ingenieurwesen an staatlichen und staatlich anerkannten Fachhochschulen und für entsprechende Studiengänge an Universitäten - Gesamthochschulen - im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351) (Fn 2). Sie regelt die Diplomprüfung im Studiengang Bergvermessung an der staatlich anerkannten Fachhochschule Bergbau.

(2) Auf der Grundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Fachprüfungsordnung stellt die Fachhochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.

(3) Das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, einen Vertreter zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses und als Beisitzer zu allen Prüfungen zu entsenden. Der Vertreter ist befugt, Einblick in alle Prüfungsvorgänge zu nehmen, an allen Erörterungen und Beratungen mitzuwirken und in den Prüfungen Fragen an die Kandidaten zu richten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 400.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.