Historische SGV. NRW.
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§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern
(1) In folgenden Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder durch unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:
1. Angewandte Mathematik
2. Technische Wärmelehre
3. Strömungslehre
4. Wirtschaftslehre
5. Elektronische Datenverarbeitung
6. Hydraulik
7. Meß- und Regelungstechnik
8. Bergrecht sowie Sozial- und Arbeitsrecht
9. Angewandte Arbeitswissenschaft und Führungslehre
10. Sicherheitstechnik
(2) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung findet § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.