Historische SGV. NRW.
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§ 6
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen;
Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.
(2) Eine begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung oder ein begonnener Versuch zum Erwerb eines Leistungsnachweises im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß gesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen; die Regelung der §§ 16 Abs. 5, 20 Abs. 4 Satz 4 ADPO über die mündliche Ergänzungsprüfung findet jedoch Anwendung. Eine nach bisherigem Prüfungsrecht gebildete oder innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bildende Fachnote gilt als Note der entsprechenden Fachprüfung im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 ADPO. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für die Fachrichtungen Bergtechnik, Allgemeine Vermessung/Berg- und Ingenieurvermessung, Maschinentechnik, Verfahrenstechnik und Elektrotechnik an der Fachhochschule Bergbau der Westfälischen Berggewerkschaftskasse in Bochum" vom 22. 12. 1975 (Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung - I A 3 - 8138.19 - n. v.) mit Änderung vom 11. 8. 1978 (Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung - I A 3 - 8138 - n. v.) mit Ablauf des 31. August 1982 außer Kraft.
(3) Die Studienordnung und der Studienplan bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Vorschriften der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Verordnung in Kraft, soweit sie diesen Vorschriften nicht widersprechen. Die erfolgreiche Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 4 ADPO kann erstmals von Kandidaten gefordert werden, die ihr Studium im Wintersemester 1982/83 aufnehmen, es sei denn, daß die Studienordnung den Nachweis bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich vorschreibt.
(4) Diese Verordnung behält als Fachprüfungsordnung für den Studiengang Maschinentechnik so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).
Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen