Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.6.2023
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§ 6
Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 am 31. Januar 2024 außer Kraft.
(2) Für den Fall, dass die Rechtsverordnung des Bundes über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2024, 2025 und 2026 bis zum 1. Januar 2024 noch nicht in Kraft getreten ist, erfolgt die Aufteilung der Zahlungen gemäß § 2 weiterhin nach den in Anlage 1 dieser Verordnung festgesetzten Schlüsselzahlen. Die Zahlungen sind mit der nächstmöglichen ordentlichen Zahlung zu verrechnen.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister der Finanzen
Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister für Verkehr
In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. 2020 S. 1151). |