Historische SGV. NRW.
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§ 24 (Fn10)
Zulassung zur Diplomarbeit
(1) Zur Diplomarbeit kann zugelassen werden, wer
1. die Zulassungsvoraussetzungen für Fachprüfungen gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 erfüllt,
2. die Fachprüfungen bis auf zwei bestanden hat,
3. die gemäß § 20 vorgeschriebenen Leistungsnachweise bis auf einen erbracht hat und
4. die gemäß § 21 vorgeschriebenen Praktika erfolgreich abgeleistet hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:
1. die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Diplomarbeit und zur Ablegung der Diplomprüfung und gegebenenfalls einer Vor- oder Zwischenprüfung im gleichen Studiengang.
Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welcher Prüfer zur Ausgabe und Betreuung der Diplomarbeit bereit ist.
(3) Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuß. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
a) die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
c) im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Diplomarbeit des Kandidaten ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend bewertet worden ist oder der Kandidat eine der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat oder wenn er einen Leistungsnachweis gemäß § 5 Abs. 4 im gleichen Studiengang endgültig nicht erbracht hat.
Im übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.