Historische SGV. NRW.
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§ 26 (Fn11)
Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbstständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll der Betreuer der Diplomarbeit sein. Der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuß bestimmt; in den Fällen des § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 muß der zweite Prüfer ein Professor sein. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüfer wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der beiden Noten weniger als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz 2,0 und mehr, wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer bestimmt. In diesem Fall ergibt sich die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als ,,ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der Noten ,,ausreichend" oder besser sind. Alle Bewertungen sind schriftlich zu begründen.
(3) Im Falle des § 23 Abs. 2 Satz 3 gelten die Regelungen des Absatzes 2 Sätze 1 bis 4. Beträgt die Differenz der beiden Noten 2,0 und mehr, wird vom Prüfungsausschuß ein Professor als dritter Prüfer bestimmt. In diesem Fall ergibt sich die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten des zweiten und des dritten Prüfers. Alle Bewertungen sind schriftlich zu begründen.