Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 3 (Fn4)
Studienvoraussetzungen

(1) Als Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums wird neben der Fachhochschulreife der Nachweis einer studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung und der Nachweis einer praktischen Tätigkeit gefordert. Abweichungen ergeben sich aus den nachstehenden Absätzen oder aus den besonderen Vorschriften für die einzelnen Studiengänge.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann von der Fachhochschulreife abgesehen werden, wenn eine über die studiengangbezogene Eignung hinausgehende besondere künstlerisch-gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Fachhochschule entsprechende Allgemeinbildung nachgewiesen werden.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 geforderte besondere Eignung oder besondere Begabung wird anhand von Arbeitsproben des Studienbewerbers durch einen vom zuständigen Fachbereich bestellten Ausschuß in einem gesonderten Aufnahmeverfahren festgestellt. Bewertungskriterien sind die Wahrnehmungs-, Vorstellungs- und Darstellungsfähigkeit des Studienbewerbers. Einzelheiten des Verfahrens regeln die Hochschulen in besonderen Ordnungen, die sie als Satzungen erlassen. In den Ordnungen kann auch bestimmt werden, daß die Hochschule auf den Nachweis nach Satz 1 bis 3 verzichtet, wenn der Studienbewerber seine künstlerisch-gestalterische Eignung durch eine entsprechende qualifizierte Benotung im Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Gestaltung nachweist.

(4) Der Nachweis der nach Absatz 1 geforderten praktischen Tätigkeit gilt als erbracht, wenn der Studienbewerber die Qualifikation für das Studium durch das Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Gestaltung oder für Technik erworben hat. Studienbewerber, die die Qualifikation für das Studium auf andere Weise erworben haben, müssen ein Grundpraktikum und ein Fachpraktikum von je drei Monaten leisten.

(5) Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten werden auf die Praktika angerechnet. Das Grundpraktikum ist vor Aufnahme des Studiums abzuleisten und bei der Einschreibung nachzuweisen. Soweit die Aufnahme des Studiums nur im Wintersemester möglich ist (Jahresrhythmus), kann die Hochschule bei nur teilweise abgeleistetem Grundpraktikum in begründeten Fällen eine Ausnahme von Satz 2 zulassen, wenn wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 Grundgesetz die Durchführung des vollen Grundpraktikums vor Studienbeginn zu einer unzumutbaren Verzögerung bei der Aufnahme des Studiums führen würde. Voraussetzung dafür, ist, daß der Studienbewerber

1. in der Regel etwa zwei Drittel (acht Wochen), mindestens aber etwa die Hälfte (sechs Wochen) des Grundpraktikums vor Aufnahme des Studiums abgeleistet hat und

2. nachweist, daß er einen ihm im Rahmen der Dienstpflicht zustehenden Jahresurlaub und, soweit möglich, auch einen bei seiner Dienststelle beantragten und bewilligten Zusatzurlaub für die Ableistung des Grundpraktikums verwendet hat.

Der Studienbewerber muß die fehlende Zeit des Grundpraktikums zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachholen; der entsprechende Nachweis ist in der Regel bis zum Beginn des zweiten Semesters des Fachstudiums zu führen. Das Fachpraktikum ist spätestens zum Beginn des vierten Semesters des Fachstudiums nachzuweisen.

(6) Das Nähere über die Praktika und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus den besonderen Vorschriften für die einzelnen Studiengänge sowie aus den Studienordnungen oder aus besonderen Ordnungen, die die zuständigen Fachbereiche erlassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 426, geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612), Art. XII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 2 Abs. 4 neugefaßt durch Art. XII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 4

§ 3 Abs. 1, 3, 4 und 5 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 5

§ 7 Abs. 1 geändert durch Art. XII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 6

§ 12 Abs. 3 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 7

§ 14 Abs. 2 und Abs. 8 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 8

§ 14 Abs. 3 eingefügt durch Art. XII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 9

§ 20 Abs. 2 geändert durch Art. XII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 10

§ 23 Abs. 4 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 11

§ 33 Abs. 3 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.