Historische SGV. NRW.
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§ 37
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung
(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Industrie-Design auf folgende Fächer des Hauptstudiums:
1. Industrie-Design (Konzeption und Entwurf)
2. zwei Wahlprüfungsfächer aus folgender Fächergruppe:
Designmethodik
Formentwicklung
Technische Gestaltung
3. als Wahlprüfungsfach:
Kunstwissenschaft (Kunstgeschichte, Ästhetik)
oder
Designtheorie.
(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Keramik-Design auf folgende Fächer des Hauptstudiums:
1. Keramik/Porzellan-Design (Konzeption und Entwurf)
2. zwei Wahlprüfungsfächer aus folgender Fächergruppe:
Formentwicklung
Keramikgestaltung
Porzellangestaltung
3. als Wahlprüfungsfach:
Kunstwissenschaft (Kunstgeschichte, Ästhetik)
oder
Designtheorie.
(3) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Mode-Design auf folgende Fächer des Hauptstudiums:
1. Mode-Design (Konzeption und Entwurf)
2. zwei Wahlprüfungsfächer aus folgender Fächergruppe:
Modegrafik
Modellgestaltung
Kollektionsgestaltung
3. als Wahlprüfungsfach:
Kunstwissenschaft (Kunstgeschichte, Ästhetik)
oder
Designtheorie.
(4) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Objekt-Design auf folgende Fächer des Hauptstudiums:
1. Objekt-Design (Konzeption und Entwurf)
2. zwei Wahlprüfungsfächer aus folgender Fächergruppe:
Objektsysteme
Angewandte Farbgestaltung
Formgestaltung
3. als Wahlprüfungsfach:
Kunstwissenschaft (Kunstgeschichte, Ästhetik)
oder
Designtheorie.
(5) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Schmuck-Design auf folgende Fächer des Hauptstudiums:
1. Schmuck/Email-Design (Konzeption und Entwurf)
2. zwei Wahlprüfungsfächer aus folgender Fächergruppe:
Gestaltung von Unikaten
Gestaltung für Serienprodukte
Formentwicklung
3. als Wahlprüfungsfach:
Kunstwissenschaft (Kunstgeschichte, Ästhetik)
oder
Designtheorie.
(6) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Textil-Design auf folgende Fächer des Hauptstudiums:
1. Textil-Design (Konzeption und Entwurf)
2. zwei Wahlprüfungsfächer aus folgender Fächergruppe:
Textile Farbgebung
Gewebegestaltung
Stoffdruckgestaltung
3. als Wahlprüfungsfach:
Kunstwissenschaft (Kunstgeschichte, Ästhetik)
oder
Designtheorie.
(7) Die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 bis 6 bestehen in den jeweils unter Nrn. 1 und 2 genannten Fächern in der Präsentation der Studienarbeiten mit einem Kolloquium und in den jeweils unter Nr. 3 genannten Fächern in einer mündlichen Prüfung (§ 13 Abs. 3).
(8) Als Zulassungsvoraussetzung für die in den Absätzen 1 bis 6 jeweils unter Nrn. 1 und 2 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise gemäß § 19 die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in dem entsprechenden Prüfungsfach nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung nachzuweisen.
Teil C:
Besondere Vorschriften
für den Studiengang Visuelle Kommunikation