Historische SGV. NRW.
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§ 33
Kürzungsermächtigung
Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium werden ermächtigt, Zuweisungen aus dem Steuerverbund um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zurzeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.
Teil 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. 2020 S. 1241). Außer Kraft getreten durch GFG 2022 vom
17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1511), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |