Historische SGV. NRW.
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§ 2 (Fn 4)
Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung;
Diplomgrad
(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Zusatzstudiums.
(2) Das zur Diplomprüfung führende Studium (§ 3) soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele (§ 51 FHG) dem Studenten, der nach Abschluß eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums eine weitere berufliche Qualifikation erwerben will, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere anwendungsbezogene Inhalte des Studienfachs Wirtschaft vermitteln, ihn befähigen, Vorgänge und Probleme der technisch-wirtschaftlichen Praxis zu analysieren, ökonomisch begründete Lösungen zu finden und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium soll die schöpferischen und planerischen Fähigkeiten des Studenten entwickeln und ihn auf die Diplomprüfung vorbereiten.
(3) Durch die Diplomprüfung (§ 4) soll festgestellt werden, ob der Kandidat die im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden als Wirtschaftsingenieur selbständig zu arbeiten.
(4) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der Hochschulgrad verliehen, dessen Bezeichnung durch die aufgrund des § 63 Abs. 2 FHG erlassene Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß eines Fachhochschulstudiums zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung der Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl.-VO-FH) vom 8. Oktober 1980 (GV. NW. S. 884), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 1986 (GV. NW. S. 701), in der jeweils geltenden Fassung bestimmt wird. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Dipl.-VO-FH wird der Diplomgrad ,,Diplom-Wirtschaftsingenieur" bzw. ,,Diplom-Wirtschaftsingenieurin" (Kurzform: ,,Dipl.-Wirt.Ing.") verliehen.