Historische SGV. NRW.
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§ 4
Umfang und Gliederung der Prüfung;
Meldefrist
(1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und einer mündlichen Prüfung, die sich in vier Fachprüfungen gliedert. Im Abendstudium besteht die Diplomprüfung aus der mündlichen Prüfung, der Diplomarbeit und einem Kolloquium, das sich an die Diplomarbeit anschließt.
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird außer im Abendstudium in der Regel vor dem Ende der Vorlesungszeit des dritten Studiensemesters und so rechtzeitig ausgegeben, daß die mündliche Prüfung vor Ablauf des dritten Studiensemesters abgelegt werden kann.
(3) Die Meldung zur Diplomprüfung soll außer im Abendstudium in der Regel im dritten Studiensemester erfolgen.
(4) Im Abendstudium beginnt die Diplomprüfung mit den mündlichen Fachprüfungen; die Meldung zur Diplomprüfung soll in der Regel im vierten Studiensemester erfolgen. Das Thema der Diplomarbeit wird in der Regel vor dem Ende der Vorlesungszeit des vierten Studiensemesters und so rechtzeitig ausgegeben, daß das Kolloquium vor Ablauf des vierten Studiensemesters abgelegt werden kann. Das Nähere über den Ablauf der Diplomprüfung im Abendstudium ergibt sich aus § 11.