Historische SGV. NRW.
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§ 6
Studienbegleitende Leistungsnachweise
als Zulassungsvoraussetzung
(1) Als Zulassungsvoraussetzung für die mündliche Diplomprüfung hat der Kandidat durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen nachzuweisen:
1. je eine Übung in den Prüfungsfächern Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Rechnungswesen;
2. je eine Übung in den Fächern Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsmathematik und Operations Research, Führungslehre, in einer speziellen Betriebswirtschaftslehre und in einer Fremdsprache, jeweils aus dem Studiensemester, in dem das Fach im Studium des Kandidaten abgeschlossen wird;
3. je eine Übung in drei Wahlpflichtfächern aus dem folgenden Katalog nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots:
Marketing
Fertigungswirtschaft
Datenverarbeitung
Organisation
Arbeitswissenschaft
Außenwirtschaft
Unternehmensplanung und -kontrolle
Personal- und Ausbildungswesen
Beschaffungswesen und Lagerwirtschaft
Finanzwirtschaft
Unternehmensforschung
Absatzwirtschaft
Recht der Wirtschaftsunternehmungen
Controlling
Die Studienordnung kann zulassen, daß die Übungen nach Satz 1 Nr. 3 auf zwei der genannten Fächer beschränkt werden; in diesem Fall muß der Kandidat in dem einen Fach zwei Übungsscheine über je ein bedeutsames Teilgebiet erwerben. Die Studienordnung kann weitere Wahlpflichtfächer bilden, indem sie jeweils zwei der Fächer nach Satz 1 Nr. 3 zusammenfaßt. Eine Regelung nach Satz 2 oder 3 in der Studienordnung erläßt die Hochschule insoweit als Teil der Prüfungsordnung; für ihre Genehmigung findet § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FHG entsprechende Anwendung.
(2) Für die Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 finden die §§ 18, 19 ADPO mit Ausnahme von § 19 Abs. 3 und 5 ADPO entsprechende Anwendung. Als Studienleistungen kommen nur schriftliche Klausurarbeiten in Betracht. Im übrigen findet § 20 Abs. 2 bis 4 ADPO mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
1. Der Prüfungsausschuß kann bestimmen, daß auch die Vorschriften über Versäumnis (§ 12 Abs. 1 und 2 ADPO) entsprechend anzuwenden sind.
2. Die Regelung über die mündliche Ergänzungsprüfung (§ 20 Abs. 4 Satz 4 ADPO) findet keine Anwendung.
(3) Für die Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 finden die §§ 18, 20 ADPO mit den in Absatz 2 Satz 3 genannten Maßgaben entsprechende Anwendung.