Historische SGV. NRW.
8 / 12 |
§ 8
Mündliche Diplomprüfung
(1) Die mündliche Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Betriebswirtschaftslehre
2. Volkswirtschaftslehre
3. Rechnungswesen
4. ein Wahlprüfungsfach aus dem Katalog der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Fächer nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots
Die Studienordnung kann zulassen, daß die Prüfung im Wahlprüfungsfach auf ein bedeutsames Teilgebiet dieses Fachs beschränkt wird; für die Regelung in der Studienordnung gilt § 6 Abs. 1 Satz 4 entsprechend. Hat der Kandidat seine Diplomarbeit auf dem Gebiet eines der wirtschaftswissenschaftlichen Pflichtfächer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 angefertigt, tritt dieses Fach an die Stelle des Wahlprüfungsfachs.
(2) In einer der Fachprüfungen nach Absatz 1 muß die Prüfung von der Diplomarbeit ausgehen; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt diese Fachprüfung.
(3) Die Fachprüfungen nach Absatz 1 dauern jeweils etwa zwanzig Minuten.
(4) Im übrigen finden die §§ 13, 15, 17 ADPO mit Ausnahme von § 13 Abs. 3 bis 5 ADPO entsprechende Anwendung.