Historische SGV. NRW.
9 / 12 |
§ 9
Ergebnis der Diplomprüfung;
Zeugnis; Gesamtnote
(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit und alle Fachprüfungen der mündlichen Diplomprüfung jeweils mindestens als ausreichend bewertet worden sind. Im übrigen gilt § 28 Abs. 2 und 3 ADPO mit der Maßgabe entsprechend, daß Absatz 3 bei allen Leistungsnachweisen nach § 6 dieser Verordnung anzuwenden ist.
(2) Das über die bestandene Diplomprüfung auszustellende Zeugnis enthält die Noten der Diplomarbeit und der Fachprüfungen, das Thema der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung. In dem Zeugnis werden ferner die studienbegleitenden Leistungsnachweise und die dabei erzielten Noten aufgeführt. Ein vom Kandidaten gesetzter fachlicher Schwerpunkt ist kenntlich zu machen. Im übrigen findet § 29 ADPO entsprechende Anwendung.
(3) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der in Absatz 2 genannten Einzelnoten gemäß § 10 Abs. 4 ADPO gebildet. Dabei werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt:
Diplomarbeit |
dreifach |
Durchschnitt der Noten der Fachprüfungen |
vierfach |
Durchschnitt der Noten der Leistungsnachweise |
dreifach |