Historische SGV. NRW.
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§ 12
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen;
Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September1982 in Kraft.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 1 und von § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 werden zum Studium und zur Diplomprüfung auch Bewerber zugelassen, die ohne Fachhochschulreife ein ingenieurwissenschaftliches Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule abgeschlossen haben. In diesen Fällen muß die Diplomprüfung vor dem 1. Januar 1990 abgeschlossen sein.
(3) Eine begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung oder ein begonnener Versuch zum Erwerb eines Leistungsnachweises gemäß § 6 wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß festgesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für die Abschlußprüfung im wirtschaftswissenschaftlichen Aufbaustudium in Fachhochschulstudiengängen und entsprechenden Studiengängen an Gesamthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 30. 6. 1977 in der Fassung vom 23. 1. 1979 (GABl. NW. S. 439) mit Änderung durch Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. 6. 1981 - I A 6 - 8138.51 - (n. v.) mit Ablauf des 31. August 1982 außer Kraft.
(4) Studienordnungen und Studienpläne bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Vorschriften dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 1 genannten Allgemeinen Diplomprüfungsordnung in Kraft, soweit sie diesen Vorschriften nicht widersprechen.
(5) Diese Verordnung behält als Diplomprüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der jeweiligen Hochschule so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).
Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen