Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 1
Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studienordnung;
Zulassungsvoraussetzung für das Studium

(1) Diese Verordnung gilt als Diplomprüfungsordnung (DPO) für den Abschluß des Studiums im Zusatzstudiengang Technologie in den Tropen an der Fachhochschule Köln. Im übrigen finden für den Zusatzstudiengang die Vorschriften der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge der Fachrichtung Ingenieurwesen an Fachhochschulen und für entsprechende Studiengänge an Universitäten - Gesamthochschulen - im Lande Nordrhein-Westfalen (ADPO) vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351) (Fn 2) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf der Grundlage dieser Verordnung und der in Absatz 1 genannten Allgemeinen Diplomprüfungsordnung stellt die Fachhochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.

(3) Für die Aufnahme des Studiums im Zusatzstudiengang Technologie in den Tropen wird neben der Fachhochschulreife vorausgesetzt, daß der Bewerber ein ingenieur-, agrar- oder naturwissenschaftliches Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule abgeschlossen hat. Bewerber mit vergleichbarer im Ausland erworbener Qualifikation können auf Antrag zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit durch entsprechende Feststellungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen nachgewiesen wird.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 686.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.