Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2
Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Diplomgrad

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Zusatzstudiums.

(2) Das zur Diplomprüfung führende Studium (§ 3) soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele (§ 51 FHG) dem Studenten, der nach Abschluß eines ingenieur-, agrar- oder naturwissenschaftlichen Studiums eine weitere berufliche Qualifikation erwerben will, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere anwendungsbezogene Inhalte der Technologie in den Tropen vermitteln und ihn befähigen, Probleme der technischwirtschaftlichen Praxis in den Tropen und Subtropen zu erkennen, sie technologisch zu analysieren und praxisgerecht zu lösen und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium soll die schöpferischen und planerischen Fähigkeiten des Studenten entwickeln und ihn auf die Diplomprüfung vorbereiten.

(3) Durch die Diplomprüfung (§ 4) soll festgestellt werden, ob der Kandidat gründliche, seine berufliche Qualifikation erweiternde Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden als Tropentechnologe selbständig zu arbeiten.

(4) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der Hochschulgrad ,,Diplom-Tropentechnologe" (Kurzform: ,,Dipl.-Tropentechn.") verliehen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 686.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.