Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 3
Studienumfang

(1) Das Zusatzstudium umfaßt in der Regel vier Semester, in denen der Student an Lehrveranstaltungen in der Fachhochschule teilnimmt (Studiensemester); es ist ein Abendstudium.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich Prüfungszeit zwei Jahre. Die Studienordnung und der entsprechende Studienplan müssen so gestaltet sein, daß der mit dem Zusatzstudium angestrebte berufsqualifizierende Abschluß innerhalb der Regelstudienzeit erworben werden kann.

(3) Der Gesamtstudienumfang darf 75 Semesterwochenstunden nicht überschreiten; das notwendige Gesamtlehrangebot beträgt mindestens 60 Semesterwochenstunden. Als notwendig gilt das Lehrangebot, das für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich ist; dazu zählen alle Lehrveranstaltungen, auf die sich vorgeschriebene Prüfungen oder Leistungsnachweise nach der Studienordnung und dem Studienplan inhaltlich beziehen sollen (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen). Das Nähere ergibt sich aus der Studienordnung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 686.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.