Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4
Umfang und Gliederung der Prüfung;
Meldefrist

(1) Die Diplomprüfung besteht aus einer in der Regel mündlichen Prüfung, die sich in vier Fachprüfungen gliedert, aus der Diplomarbeit und einem Kolloquium, das sich an die Diplomarbeit anschließt.

(2) Die Diplomprüfung ist auf fachliche Schwerpunkte ausgerichtet, die der Kandidat setzt, indem er für sein Studium ein Vertiefungsgebiet auswählt und zwei Fachgebiete daraus bestimmt, auf die sich die Diplomprüfung erstrecken soll (Wahlprüfungsgebiete); die Vertiefungsgebiete (Departments) und die ihnen zugeordneten Fachgebiete ergeben sich aus der Anlage zu dieser Prüfungsordnung. (Anlage)

(3) Die Meldung zur Diplomprüfung soll in der Regel im dritten Studiensemester erfolgen. Der Prüfungsausschuß gibt die Meldefrist zu Beginn eines Semesters bekannt.

(4) Die Diplomprüfung beginnt mit den Fachprüfungen. Das Thema der Diplomarbeit wird in der Regel im vierten Studiensemester und so rechtzeitig ausgegeben, daß das Kolloquium vor Ablauf der Vorlesungszeit des vierten Studiensemesters abgelegt werden kann.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 686.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.