Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 5
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder der Hochschulreife oder eine vom Kultusminister als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt oder aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 45 FHG oder § 66 WissHG zu einem vorangegangenen ingenieur-, agrar- oder naturwissenschaftlichen Studium zugelassen wurde,

2. ein vorangegangenes ingenieur-, agrar- oder naturwissenschaftliches Studium mit der Diplomprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung abgeschlossen hat,

3. seit mindestens einem Semester an der Fachhochschule Köln für den Zusatzstudiengang als Student eingeschrieben ist und

4. die nach dieser Prüfungsordnung als Voraussetzung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat oder bis zu einem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin erbringt.

(2) Zur Diplomarbeit kann ein Kandidat nur zugelassen werden, wenn er

1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und

2. alle Fachprüfungen der Diplomprüfung bestanden hat.

Zum Kolloquium wird ein Kandidat zugelassen, wenn

1. alle in dieser Prüfungsordnung genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit nachgewiesen sind, die Einschreibung als Student jedoch nur bei der erstmaligen Zulassung zum Kolloquium, und

2. die Diplomarbeit mindestens als ausreichend bewertet worden ist.

(3) Die Anträge auf Zulassung zum ersten Teil der Diplomprüfung (Fachprüfungen) und zur Diplomarbeit sind bis zu den vom Prüfungsausschuß festgesetzten Terminen schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Ein Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.

(4) Dem Antrag auf Zulassung zum ersten Teil der Diplomprüfung (Fachprüfungen) sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:

1. die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. eine Erklärung über die vom Kandidaten bestimmten Wahlprüfungsgebiete,

3. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen und studienbegleitender Leistungsnachweise sowie über bisherige Versuche zur Ablegung der Diplomprüfung oder einer entsprechenden Abschlußprüfung und gegebenenfalls einer Vor- und Zwischenprüfung im gleichen Studiengang,

4. eine Erklärung darüber, ob bei der Prüfung einer Zulassung von Zuhörern widersprochen wird.

Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(5) Dem Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:

1. die Nachweise über die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Diplomarbeit oder zur Ablegung der Diplomprüfung oder einer entsprechenden Abschlußprüfung und gegebenenfalls einer Vor- und Zwischenprüfung im gleichen Studiengang.

Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welcher Prüfer zur Ausgabe und Betreuung der Diplomarbeit bereit ist.

(6) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuß. Die Zulassung zum Kolloquium erfolgt, sobald alle nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Nachweise und Unterlagen dem Prüfungsausschuß vorliegen.

(7) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

a) die in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

b) die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin ergänzt werden oder

c) der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Prüfung oder eine der sonstigen in den Absätzen 4 und 5 genannten Prüfungen oder Prüfungsteile endgültig nicht bestanden oder einen durch Prüfungsordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweis, der Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums im gleichen Studiengang ist, endgültig nicht erbracht hat.

Im übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 686.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.